Alform Metallpräzisionsteile GmbH & Co. KG

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines

1.1
Für die gesamten Geschäftsbeziehungen gelten ausschließlich unsere Geschäftsbedingungen; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführen. Unsere Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen i. S. des § 310 Abs. 1 BGB sowie für alle künftigen Geschäfte zwischen den Vertragsparteien.

1.2
Mündliche Vereinbarungen bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung.

2. Angebot

2.1
Unsere Angebote sind freibleibend unter Vorbehalt von Preisänderungen oder Änderungen sonstiger Konditionen sowie der Liefermöglichkeit.

2.2
Vertragliche Bindung tritt erst mit dem Zugang unserer schriftlichen Auftragsbestätigung ein. Dasselbe gilt für telefonische oder mündlich vereinbarte Ergänzungen, Änderungen oder Nebenabreden.

2.3
Das Angebot betrifft ausschließlich die vom Käufer zur Verfügung gestellten Maße, Konstruktions-/ Einzelteilzeichnungen und sonstigen Informationen in dem von ihm genannten Leistungsumfang. Sollte sich anlässlich der Auftragsdurchführung erweisen, dass Leistungen durch den Käufer durchzuführen sind, deren Erforderlichkeit aus den vorgenannten Unterlagen und Informationen nicht erkennbar waren, sind diese gesondert vom Käufer zu vergüten. Wenn insoweit keine Einigung zustande kommt, gilt § 632 (2) BGB entsprechend.

2.4
Die in/auf Drucksachen (Prospekte, Preislisten etc.), Mustern, elektronischen Datenträgern und Internetseiten enthaltenen Angaben, die zu einem Angebot gehörenden Unterlagen wie z.B. Abbildungen, Beschreibungen, Maß- und Gewichtsangaben, technische Daten wie z.B. DIN-, VDE oder sonstige betriebliche Normen und Muster sind nur maßgebend, sofern sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

3. Preise

3.1
Unsere Preise verstehen sich, wenn nichts anderes vereinbart ist, "frei Haus", einschließlich transportüblicher Verpackung ohne Entladung.

3.2
Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. Sämtliche Berechnungen erfolgen in EURO.

3.3
Erhöhen oder reduzieren sich nach Vertragsschluss Abgaben oder Gebühren, die den Warenverkehr belasten (z.B. Zölle, Frachten, Steuern), so sind wir zu entsprechenden Preisanpassungen berechtigt, wenn diese veränderten Kosten zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbar waren. Das gleiche gilt bei Unvorhersehbarkeit von tariflichen Lohnerhöhungen und bei Preisänderungen von Vorlieferanten (z.B. Rohmateriallieferant) oder Subunternehmern, die nach Vertragsschluss in Kraft treten.

3.4
Wir behalten uns für noch nicht gelieferte Mengen eine Anpassung des vereinbarten Preises vor, wenn aufgrund einer Änderung der Rohstoff- bzw. Energiekosten und/oder Wirtschaftslage Umstände eintreten, die die Herstellung und/oder den Einkauf des betreffenden Erzeugnisses wesentlich gegenüber dem Zeitpunkt der Preisvereinbarung verteuern .

3.5
Bei nachträglicher Zeichnungs- und/oder Spezifikationsänderung sowie zusätzlichen oder geänderten Abnahme- oder Klassifikationsvorschriften sind wir zu einer entsprechenden Preisänderung berechtigt.

3.6
Bei nachträglichen technischen oder maßlichen Änderungen durch den Käufer während der Bemusterungsphase oder nach erfolgreicher Erstbemusterung, behalten wir uns das Recht vor, den Aufwand der vergeblichen Erstbemusterung dem Käufer in Rechnung zu stellen, bevor das Erstmuster gemäß den neuen Angaben wiederholt produziert wird.

3.7
Der Käufer ist verpflichtet die von uns zugestellten Muster innerhalb 2 Monaten zu Begutachten bzw. zu Prüfen und uns einen schriftlichen Prüfbericht vorzulegen. Wir behalten uns vor, sämtliche aus der Bemusterung entstandenen Kosten (inkl. Maschineneinrichtung, Transport, Zoll, Bearbeitungsgebühren, etc.) dem Käufer in Rechnung zu stellen, wenn die zugestellten Musterteile nicht innerhalb von 2 Monaten nach Zustellung begutachtet und uns ein Prüfbericht vorgelegt wird, auch wenn die oder das Muster als kostenlose Muster angeboten und geliefert wurden. In diesem Fall behalten wir uns das Recht vor, ohne jegliche Schäden für uns vom Vertag zurückzutreten bzw. die Preise neu zu kalkulieren.

3.8
Die Einheitspreise werden gemäß dem vorgegebenen Bedarf kalkuliert. Wenn die vorab angekündigten Mengen unterschritten werden, behalten wir uns das Recht vor, die Einheitspreise angemessen zu erhöhen.

4. Zahlung

4.1
Unsere Rechnungen sind grundsätzlich sofort bzw. nach Erhalt netto, ohne Abzug fällig, sofern mit unserer Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich eine andere Zahlungsbedingung bestätigt wird.

4.2
Gerät der Käufer in Verzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu fordern. Bei entsprechendem Nachweis sind wir auch zur Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens berechtigt.

4.3
Die Zahlung durch Wechsel ist nur nach ausdrücklicher Vereinbarung gestattet. Die Annahme eines Wechsels oder eines Schecks gilt nur als Zahlung erfüllungshalber. Für den Fall der Zahlung durch Scheck oder Wechsel hat der Käufer Wechsel- und Diskontspesen zu tragen.

4.4
Aufrechnungsansprüche stehen dem Käufer insoweit zu, als seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Käufer nur insoweit möglich, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
Wir haben das Recht, mit Forderungen, die wir gegen den Käufer haben, auch dann aufzurechnen, wenn unsere Forderung noch nicht fällig ist. In diesem Fall werden wir dem Käufer die Zinsdifferenz in Höhe von 5 % jährlich erstatten. Eine verschiedenartige Zahlungsweise (Barzahlung einerseits, Akzept andererseits) schließt die Aufrechenbarkeit nicht aus. Bei Zahlungsverzug oder begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Käufers sind wir - unbeschadet unserer sonstigen Rechte - befugt, Sicherheiten oder Vorauszahlungen für ausstehende Leistungen zu verlangen und sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen. Verweigert der Käufer die Sicherheitsleistung oder leistet er nach Mahnung keine Vorauszahlung, so sind wir nach unserer Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

4.5
Bleibt der Käufer mit einer fälligen Zahlung im Rückstand oder tritt in seinen Vermögensverhältnissen eine wesentliche Verschlechterung ein bzw. sind die über ihn eingeholten Auskünfte unbefriedigend, so sind wir nach unserer Wahl berechtigt, Vorkasse oder die Erbringung einer Sicherheit vor Lieferung zu verlangen.

4.6
Zahlungen dürfen nur an uns unmittelbar geleistet werden.
Bei Zahlungen, die auf andere Weise geleistet werden, haftet der Käufer in voller Höhe des von uns zu fordernden Betrages.

5. Lieferung

5.1
Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Auftraggeber zu beschaffenden notwendigen Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, Leistungen, Muster oder Modelle. Grundsätzlich erfolgt der Start der Serienproduktion erst nach schriftlicher Freigabe des Erstmusters. Der Termin für die erste Lieferung einer Serienproduktion verschiebt sich automatisch mit der zeitlichen Versetzung der Bemusterung selbst oder der Freigabe der bemusterten Teile.
Lieferzeiten werden in Wochenterminen angegeben. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder der Liefergegenstand das Werk verlassen hat.

5.2
Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, z.B. Betriebsstörungen, Energie-/Rohstoff-/Brennstoffmangel, Krieg, Feuer, Transportstörungen, Naturkatastrophen so wie Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Rohmaterialien, Modelle, Werkzeuge, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse. Überschreiten sich daraus ergebende Verzögerungen den Zeitraum von sechs Monaten, so sind beide Seiten berechtigt, hinsichtlich des betroffenen Leistungsumfanges vom Vertrag zurückzutreten. Sonstige Schadenersatzansprüche bestehen nicht. Die selben Rechte stehen uns zu, wenn die genannten Ereignisse bei Unterlieferanten eintreten. Auch haben wir diese Umstände nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen.

5.3
Unsere Lieferpflicht ruht, solange der Käufer mit einer Verbindlichkeit im Rückstand ist.

5.4 Der Käufer ist nicht berechtigt Verzugsschäden gleich welcher Art geltend zu machen. Uns bleibt das Recht vorbehalten, dem Käufer nachzuweisen, dass als Folge des Lieferverzuges gar kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Setzt uns der Käufer, nachdem wir in Verzug geraten sind, eine angemessene Frist mit Ablehnungsandrohung, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

5.5 Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den Ersatz des uns entstehenden Schadens, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.

5.6 Verzögert sich der Versand auf Wunsch des Käufers, so werden ihm die durch die Lagerung entstehenden Kosten, auch Vorkosten, in Rechnung gestellt.

6. Lieferumfang

6.1
Der Lieferumfang wird durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung bestimmt. Wir sind zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt. Mehr- oder Minderlieferungen der vereinbarten Menge sind durchaus zulässig.

7. Gefahrübergang

7.1
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt , ist Lieferung "frei Haus" vereinbart. Der Gefahrübergang der Ware auf den Käufer erfolgt ab Abladung der Ware durch den Käufer. Der Käufer ist für das Abladen der Waren verantwortlich, womit der Gefahrübergang auf den Käufer vollzogen wird.

8. Eigentumsvorbehalt

8.1
Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung zustehen (Saldovorbehalt) und der Forderungen, die durch den Insolvenzverwalter einseitig im Wege der Erfüllungswahl begründet werden. Dies gilt auch für künftig entstehende und bedingte Forderungen, z.B. aus Akzeptantenwechseln, und auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Dieser Saldovorbehalt erlischt entgültig mit dem Ausgleich aller im Zeitpunkt der Zahlung noch offenen und von diesem Saldovorbehalt erfassten Forderungen.

8.2
Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Lieferant im Sinne von §950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Nummer 8.1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Nummer


8.3
Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. Nrn. 8.4 bis 8.6 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.

8.4
Die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden, zusammen mit sämtlichen Sicherheiten, die der Käufer für die Forderung erwirbt, bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verkauften Waren abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gem. 8.2 haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zur Erfüllung eines Werkvertrages verwendet, so wird die Forderung aus dem Werkvertrag in gleichem Umfang im voraus an uns abgetreten.

8.5
Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung erlischt im Falle unseres Widerrufs, spätestens aber bei Zahlungsverzug, Nichteinlösung eines Wechsels oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Von unserem Widerrufsrecht werden wir nur dann Gebrauch machen, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Käufer durch dessen mangelnde Leistungsfähigkeit gefährdet wird. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen zu geben.

8.6
Eine Abtretung von Forderungen aus der Weiterveräußerung ist unzulässig, es sei denn, es handelt sich um eine Abtretung im Wege eines echten Factoring, die uns angezeigt wird und bei welcher der Factoring-Erlös den Wert unserer gesicherten Forderung übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird unsere Forderung sofort fällig.

8.7
Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigungen durch Dritte hat uns der Käufer unverzüglich zu unterrichten. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs oder zum Rücktransport der Vorbehaltsware aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten ersetzt werden.

8.8
Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und zu diesem Zweck gegebenenfalls den Betrieb des Käufers zu betreten. Gleiches gilt, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, das unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Käufer durch dessen mangelnde Leistungsfähigkeit gefährdet wird. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben unberührt.

8.9
Übersteigt der Rechnungswert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen einschließlich Nebenforderungen (Zinsen; Kosten o.ä.) insgesamt um mehr als 50 v.H., sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

9. Gewährleistung - Haftungsbegrenzung

9.1
Der Käufer verliert jeglichen Gewährleistungsanspruch, wenn er seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nicht nachkommt. Erkennbare Mängel hat der Käufer innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware schriftlich zu rügen. Verdeckte Mängel müssen spätestens acht Tage nach Entdeckung schriftlich gerügt werden.

9.2
Die geschuldete Beschaffenheit, Haltbarkeit und Verwendung unserer Lieferware richtet sich ausschließlich nach der schriftlich vereinbarten Spezifikation und/oder nach den vom Käufer zur Verfügung gestellten technischen Zeichnungen für die entsprechende Lieferware. Darüber hinausgehende Angaben insbesondere in Vorgesprächen und/oder in Bezug genommene industrielle Normen werden nur durch ausdrückliche schriftliche Einbeziehung Vertragsbestandteil, sofern sie nicht auf den zur Verfügung gestellten technischen Zeichnungen aufgeführt sind. Der Käufer muss die Lieferware auf ihre spezielle Eignung für die Verwendung - auch hinsichtlich der Produktsicherheit - und ihre Übereinstimmung mit allen einschlägigen technischen, gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften auf eigene Verantwortung vor dem geplanten Einsatz überprüfen. Für eine von uns nicht ausdrücklich und schriftlich bestätigte Verwendbarkeit schließen wir die Haftung aus. Bei Werkstoff- oder Konstruktionsvorschriften des Käufers haften wir nicht für Eignung oder Zulässigkeit der gewünschten Werkstoffe oder Konstruktionen und haben insoweit keine besondere Prüfpflicht. Die Einhaltung von sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln hängt von Einsatzort und Einsatzbedingungen ab, von denen wir keine Kenntnis haben. Maßnahmen für die Einhaltung liegen daher im Verantwortungsbereich des Anwenders.

9.3
Die Gewährleistung ist ausgeschlossen bei Nachbearbeitung der gelieferten Waren durch den Käufer oder Dritte, ungeeigneter und unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage, unsachgemäßer Inbetriebsetzung des Liefergegenstandes durch Käufer oder Dritte, Folgen natürlicher Abnutzung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneten Betriebsmitteln, Austauschwerkzeugen oder sonstigen schadensverursachenden Einflüssen, die nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind.

9.4
Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr, gerechnet ab Gefahrübergang.
Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, hat der Käufer zur Geltendmachung seiner Rechte uns eine Frist zur Nacherfüllung zu setzen. Wir sind nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt.
Sind wir zur Nacherfüllung nicht bereit oder in der Lage, insbesondere verzögert sich diese über die gesetzte Frist hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt in sonstiger Weise die Mangelbeseitigung oder die Ersatzlieferung fehl, so stehen dem Käufer die Rechte auf Rücktritt oder Minderung zu.

9.5
Schadenersatzansprüche wegen Mängeln der Lieferungen oder aus unerlaubter Handlung gegen uns sind unabhängig von der Art der Pflichtverletzung ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt oder die schuldhafte Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht (Kardinalpflicht) in einer das Erreichen des Vertragszweckes gefährdenden Weise verursacht worden ist.

9.6
Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir, jedoch nur bis zur Höhe des vertragstypischen vorsehbaren Schadens. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, Verluste, ersparte Aufwendungen, aus Schadensersatzansprüchen Dritter, sowie auf sonstige mittelbare und Folgeschäden können in keinem Falle geltend gemacht werden und sind ausgeschlossen.

9.7
Bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung einer unwesentlichen Vertragspflicht ist der Käufer berechtigt, für jeden vollendeten Monat des Verzugszeitraumes eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von maximal 0,5% des Lieferwertes, vorbehaltlich des Nachweises eines geringeren Schadens zu verlangen.

9.8
Die Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse in den vorstehenden Punkten gelten nicht für Ansprüche, die wegen arglistigen Verhaltens von uns entstanden sind, sowie bei einer Haftung für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für unsere Angestellten, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

9.9
Setzt der Käufer die Lieferware mit umweltschädlichen, giftigen, radioaktiven oder sonst wie gefährlichen Stoffen ein, muss er sie vor der Rücksendung reinigen. Gegebenenfalls erforderliche Kosten für Dekontamination/ Reinigung und Entsorgung können wir dem Käufer in Rechnung stellen.

10. Rechtsbehalt, Gewerbliche Schutzrechte, Geheimhaltung

10.1
Sofern wir Waren nach vom Käufer vorgeschriebenen Konstruktionen oder sonstigen Vorgaben (Modelle, Muster usw.) liefern, haftet der Käufer uns bei Verschulden dafür, dass durch ihre Herstellung und Lieferung gewerbliche Schutzrechte und sonstige Rechte Dritter nicht verletzt werden. Der Käufer hat uns bei Verschulden alle aus solchen Rechtsverletzungen resultierenden Schäden zu ersetzen.

10.2
Aus der Geschäftsverbindung mit uns erlangtes und nicht offenkundiges Wissen hat der Käufer Dritten gegenüber geheim zu halten.

11. Erfüllungsort und Gerichtsstand

11.1
Soweit sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Erfüllungsort Wiesbaden.
Gerichtsstand ist Wiesbaden. Wir sind jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.

12. Anwendbares Recht

12.1
Für sämtliche Rechtsbeziehungen zum Käufer findet unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf ausschließlich deutsches Recht Anwendung, auch wenn der Käufer seinen Firmensitz im Ausland hat.

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